Für Arbeitstiere – Klassen L und T
Diese Fahrerlaubnisklassen sind vornehmlich für Jugendliche ab 16 Jahre gedacht, die im heimischen Landwirtschaftsbetrieb mit anpacken möchten und daher für die Führung von Traktoren, Zugmaschinen etc. eine Erlaubnis brauchen. Diese beiden Führerscheinklassen sind keine EU-weit gültigen Klassen, sondern nur in Deutschland erlaubt.
Klasse L / Fahrerlaubnis für Zugmaschinen bis 32km/h:
- Ab 16 Jahre
- Direkter Erwerb
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Klasse T / Fahrerlaubnis für Zugmaschinen:
- Beinhaltet AM, L
- Ab 16/18 Jahre
- Direkter Erwerb
- Ab 16 Jahre - nur Zugmaschinen durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40km/h
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Ab 18 Jahre
Oberbayerische Richtline für die Erteilung von Ausnahmen vom Mindesalter
Seit der letzten Rechtsänderung sind die Fahrzeuge der Klasse L identisch mit den Fahrzeugen der Klasse T; lediglich die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist bei der Klasse T mit 60 km/h höher. Das Gefährdunggspotenzial von Klasse L und Klasse T (für 16-jähirge beschränkt auf 40km/h) ist somit ebenfalls identisch, wobei ausbildungs- und prüfungsbezogen nicht vernachlässigbare Mindestanforderungen bei Erwerb der Klasse L an den Antragssteller gestellt werden: Während für Klasse T eine ordentliche Fahrausbildung und – Prüfung vorgesehen ist, ist dies bei der Klasse L nicht der Fall (Regelungslücke seit Änderung der Fahrerlaubnisklassendefinition). Im Interesse der Verkehrssicherheit kann es daher bei Klasse L keine Ausnahme vom Mindestalter mehr geben.
Stattdessen wird ab dem Erreichen des 15. Lebensjahres eine Ausnahme für die Klasse T erteilt mit der Beschränkung, bis zum 16. Lebensjahr eine Ausnahme für die Klasse T ereilt mit der Beschränkung, bis zum 16. Lebensjahr nur Fahrzeuge im Umfang der Klasse L fahren zu dürfen*. Dadurch wird zukünftig eine ordentliche Fahrausbildung und die Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung Klasse T notwendig, bevor die Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Durch die Ablegung der Prüfung der Klasse T kann der Bewerber nachweisen, dass er die Befähigung zum Führen der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge besitzt. Für die Klasse L ist ein solcher Nachweis nicht möglich. Nach unserer Erfahrung haben klasse L-Inhaber mit 16 Jahren sowieso auf die Klasse T in den allermeisten Fällen erweitert, so dass die neue Regelung eine Vereinfachung darstellt. Es wird nur noch die Ausbildung (und Prüfung) für die Klasse T gemacht bzw. vorgelegt, ohne den „Zwischenschritt“ der Klasse L.
* Beschränkung:
Zugkombination beschränkt auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25km/h.